Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisurkunde,
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und

4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nach § 38 Absatz 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 weggefallen sind.

Teil 2

Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).