Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Verkürzung der Ausbildung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Die Ausbildungsdauer kann um bis zu zehn Monate verkürzt werden, wenn

1. die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungen gemäß Pflegeberufegesetz, wenn sie ihrem Umfang und Inhalt der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung gleichwertig sind oder

2. eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei abgeleistet hat und eine Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer im Pflege- und Funktionsdienst erfolgreich absolviert und eine mindestens einjährige praktische Pflegeassistenz nachweisen kann oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei bestanden wurde und

3. der Nachweis, dass dieser Zeitraum bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

(3) Die Ausbildungsdauer kann um bis zum vollen Umfange verkürzt werden, wenn

1. eine mindestens 30 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege oder eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Teilzeittätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 Prozent in den gemäß § 7 Absatz 2 genannten Einrichtungen der praktischen Ausbildung und der Nachweis, dass mindestens die Hälfte der praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer geeigneten dreijährig ausgebildeten Pflegefachperson stattgefunden hat und

2. der Nachweis, dass die Tätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

(4) Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.

(5) Vornoten werden bei verkürzten Ausbildungen nur insoweit erteilt, als eine Benotung im Rahmen der verkürzten Ausbildung erfolgen konnte.

(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die gestellten Anträge und den Umfang der Verkürzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).