Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).