Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 27
Leistungsbewertung

Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,50),

„gut“ (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,50 bis unter 2,50),

„befriedigend“ (3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,50 bis unter 3,50),

„ausreichend“ (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,50 bis unter 4,50),

„mangelhaft“ (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,50 bis unter 5,50),

„ungenügend“ (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,50).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).