Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 31
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung oder die betreffende schriftliche Aufsichtsarbeit für nicht bestanden erklären. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).