Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 20
Verfügungen der örtlichen Behörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.