Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.1.2026
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§ 4
Zuständigkeit
Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle.
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In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |

