Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Landesmedienanstalt einzureichen, in deren Bundesland der Antragsteller ihren oder seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren oder seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Den Namen des Antragstellers und des Antragsgegners und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind.
2. Eine Sachverhaltsbeschreibung, aus der sich die Verletzung von Verpflichtungen durch den Anbieter des Video-Sharing-Dienstes ergibt, die diesem aufgrund der unter § 2 Abs. 1 genannten Rechtsnormen obliegen.
3. Eine Darlegung aller Tatsachen und Dokumente, die das Begehren des Antragstellers stützen.
4. Angaben zu der Durchführung, dem Stand und einem etwaigen Ergebnis des bereits begonnenen oder durchgeführten Nutzerbeschwerdeverfahrens nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz.

(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Antrags diesen zu ergänzen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht fristgerecht, gilt der Antrag als zurückgenommen und die erneute Antragsstellung in gleicher Angelegenheit ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)