Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Antragserwiderung

(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner, außer in den Fällen des § 11 Abs. 1, den vollständigen Antrag und fordert ihn in Textform auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens hierauf in Textform zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen umfassende Darstellung seiner Auffassung hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers enthalten.

(3) Erfolgt die Antragserwiderung nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)