Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

14 / 21

§ 14
Mündlicher Termin zur Streitbeilegung

(1) In begründeten Einzelfällen kann die vorsitzende Person die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern, soweit diese zustimmen und dies für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sachdienlich erscheint.

(2) Wurde die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beschlossen, setzt die Schlichtungsstelle die Beteiligten hierüber sowie über Zeit und Ort der Verhandlung mindestens 15 Werktage vor dem Termin in Textform in Kenntnis. Der Termin zur mündlichen Verhandlung unterbleibt, wenn einer der Beteiligten seiner Durchführung mindestens zehn Werktage vor dem Termin gegenüber der Schlichtungsstelle in Textform widerspricht.

(3) Jeder der Beteiligten kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie die Beteiligten hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung.

(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle eine vertretende Person entsenden. Erscheinen Antragsteller und/oder Antragsgegner nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. Der mündliche Termin zur Streitbeilegung ist nicht öffentlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)