Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Schlichtungsvorschlag

(1) Nachdem die Schlichtungsstelle die Unterlagen gegenüber den Beteiligten als vollständig erklärt hat, unterbreitet die Schlichtungsstelle den Beteiligten innerhalb von zehn Werktagen in Textform einen Schlichtungsvorschlag, der kurz und verständlich zu begründen ist.

(2) Die Schlichtungsstelle kann die Frist aus Absatz 1 bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. Sie unterrichtet die Beteiligten über die Verlängerung der Frist.

(3) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.

(4) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist, die zehn Werktage nicht unterschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Über eine Verlängerung der Frist sind die weiteren Beteiligten zu informieren. Erfolgen die Stellungnahmen der Beteiligten zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht innerhalb der bezeichneten Frist, kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Schlichtungsverfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

(5) Nehmen die Beteiligten den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlichtungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Beteiligten nach § 15 fest.

3. Unterabschnitt:
Verfahrensbeendigung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)