Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Form des Verfahrensabschlusses

Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

4. Abschnitt:
Kosten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)