Historische SGV. NRW.

2 / 10

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden errichten die zur Durchführung der Volkszählung 1987 erforderlichen Erhebungsstellen. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben können der Innenminister und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Volkszählung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,

2. die Bestellung der Zähler und ihren Einsatz,

3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,

4. den Meldeweg,

5. die Meldetermine,

6. die Behandlung der erhobenen Merkmale (§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1987).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 1986 S. 536, geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW. S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn4

§ 9 neugefaßt durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn5

GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 1986.