Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 30. November 2013.

 

§ 1
Geltungsbereich, Verfahren, Datensicherung, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden an andere Behörden, Gerichte oder sonstige öffentliche Stellen wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Die Befugnis zur Übermittlung umfaßt in den Fällen der §§ 5 und 6 die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen. In den Fällen der §§ 8 bis 11 ist eine Übermittlung nur im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig, in den übrigen Fällen mit Ausnahme der §§ 5 und 6 nur außerhalb eines solchen Verfahrens. § 7 bleibt unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld), herausgegeben am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, geändert am 20. März 1994, und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein- Westfalen (DSMeld-Teil NW), herausgegeben am 4. Juni 1983 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen, zugrunde zu legen.

(3) Bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren ist sicherzustellen, daß Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(4) Werden Daten nicht im Rahmen automatisierter Abrufverfahren regelmäßig übermittelt, erfolgt die Übermittlung in schriftlicher Form sowie nach näheren Vereinbarungen durch Datenübertragung oder auf Datenträgern, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Bei Übermittlung in schriftlicher Form hat der Versand in verschlossenem Umschlag zu erfolgen. Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für den Empfänger bestimmt sind. Nicht für den Empfänger bestimmte personenbezogene Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung sind Datenträger vollständig zu löschen; abweichend hiervon sind Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, mit einer ausreichenden Beschriftung der Mängel unverzüglich und unverändert an die Meldebehörden zurückzusenden. Soweit Datenträger nicht zurückgesandt werden, sind sie zu löschen, wenn ihre Nutzung für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(5) In den Fällen dieser Verordnung, in denen die Daten nicht im Rahmen automatisierter Abrufverfahren regelmäßig übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 7 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde. Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen automatisierten Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe des Absatzes 3 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.

(6) Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Sperren nach § 34 Abs. 6, 7 und 9 MG NW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 366, geändert durch VO v. 18.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 21); Art. 11 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO v. 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 24. Juli 2008.

Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 30. November 2013.

Fn 2

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 24. Juli 2008.

Fn 5

§ 4 aufgehoben durch VO v. 18.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 21); in Kraft getreten am 27. Januar 2001.

Fn 6

§ 13 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.