Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006, in Kraft getreten am 1. März 2006

 

§ 2
Meldeschein

(1) Als Meldeschein ist zu verwenden:

1. für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 und § 22 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 MG NW der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 1, 1.1, 1.2 und 1.3; zusätzlich der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.5 (Beiblatt), soweit darin enthaltene Fragestellungen auf den Meldepflichtigen zutreffen;

2. für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 MG NW der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 3, 3.1 und 3.2. Die Meldebehörde kann auf die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.2, 1.3 und 3.2 verzichten, soweit diese durch automatisierte Datenübermittlungen entbehrlich werden.

(2) Bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde können für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 MG NW anstelle des Vordrucksatzes nach dem Muster der Anlage 1 Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 4, 4.1 und 4.2 verwendet werden.

(3) Für die Erklärung zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts und der Einwilligung nach § 35 Abs. 6 MG NW kann von den Meldepflichtigen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.6, für die Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 14 MG NW der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Diese Vordrucke sind den Vordrucksätzen nach den Absätzen 1 und 2 beizufügen.

(4) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 MG NW ist jeweils der Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1.4, 3.3 bzw. 4.2 zu verwenden.

(5) Die nach den vorstehenden Absätzen zu verwendenden Meldescheine sollen im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden, soweit sie nicht im automatisierten Verfahren erstellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 341; ber. S. 386.
Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006 (GV. NRW. S. 76), in Kraft getreten am 1. März 2006

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997.