Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die oberirdische Bodenschatzgewinnung im Sinn dieser Verordnung ist das von der Geländeoberfläche in offener Bauweise ausgehende Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen (selbständige verwertbare Bodenbestandteile) einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten mit Ausnahme von verbundenen Sprengungen zur Auflockerung der zu entnehmenden Gesteine sowie damit verbundenen Wasserhaltungen durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches. Ausgenommen von der oberirdischen Bodenschatzgewinnung ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1. in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und

2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(2) Erweiterungen im Sinne des § 4 Absatz 4 und 5 sind Genehmigungen in einer Wasserschutzzone, in der gleichartige Bodenschätze von dem Betreiber abgebaut werden oder wurden, von dem auch die Genehmigung beantragt wird.

(3) Der höchste zu erwartende Grundwasserstand ist der durch langjährige Messdaten ermittelte, natürliche Grundwasserhöchststand, der sich witterungsbedingt und unbeeinflusst von jeglicher Grundwasserabsenkung mutmaßlich einstellen kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1104).