Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

9 / 18

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist nur zuzulassen, wer Klausur und häusliche Arbeit bestanden hat. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Dazu ist von der Prüfungskommission die häusliche Arbeit heranzuziehen und mit dem Prüfling zu erörtern. Die Prüfungszeit beträgt pro Person 30 Minuten.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einer Niederschrift festgehalten. Darin sind aufzunehmen:

1. der Ort und der Tag der Prüfung,

2. die Dauer der Prüfung,

3. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

4. der Name des Prüflings,

5. der Prüfungsinhalt,

6. das Ergebnis der mündlichen Prüfung und

7. die Entscheidung der Prüfungskommission.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).