Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

29 / 45

§ 29
Versagung und Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen oder in das Verzeichnis auswärtigen Dienstleister ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Listen und in die Verzeichnisse nach Satz 1 ist trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden und der vom Berufsgericht nach § 36 Absatz 3 Satz 3 festgesetzte Zeitraum noch nicht verstrichen ist.

(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

1. die eingetragene Person dies beantragt,

2. die eingetragene Person verstorben ist,

3. die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,

4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,

5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist oder

6. die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sind der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen von dieser ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben. Werden ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, nach dem Ende der Mitgliedschaft trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen befugt, von der zur Rückgabe verpflichteten Person eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib zu verlangen und abzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn bei Fortbestand der Mitgliedschaft ein erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar, widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Gesellschaften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).