Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses, hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Unterlagen des schriftlichen Teils der Prüfung sind drei Jahre, eingereichte Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 fünf Jahre und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).