Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Versäumnisfolgen

(1) Die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer

a) einen Prüfungstermin versäumt,

b) den schriftlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder

c) die Prüfung oder einen Teil der Prüfung unterbricht und

2. kein wichtiger Grund vorliegt.

§ 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).