Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 17
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von maximal 60 Minuten zu fertigen. Die Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.

(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).