Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 20
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).