Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 6
Urkunde

(1) Die Bezeichnungen Fachapothekerin und Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung eine entsprechende Urkunde von der Apothekerkammer erhalten hat. Die Urkunde ist bei der Apothekerkammer zu beantragen.

Sie wird nach Vorlage des Zeugnisses nach § 12 oder im Rahmen der Übergangsregelung nach § 18 erteilt.

(2) Apothekerinnen und Apotheker, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin und zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen und für analoge Gebiete wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" abgeschlossen haben, können ebenfalls bei der Apothekerkammer die Urkunde nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Die Apothekerkammer stellt die Urkunde nach Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen Weiterbildung und Zustimmung durch den Prüfungsausschuss aus.

Zweiter Teil
Allgemeine Prüfungsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000.

Fn 3

§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.