Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Übergangsregelung

Apothekerinnen und Apotheker, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren in Vollzeit oder eine entsprechend längere mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr und die regelmäßige Teilnahme an einem Seminar Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in
Düsseldorf nachweisen, wird auf Antrag, der innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig ist, vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Die Apothekerkammer stellt nach Vorlage des Zeugnisses auf Antrag eine Urkunde nach § 6 aus. Eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung im Verwaltungsrecht oder eine weitere zweijährige ganztägige hauptberufliche Tätigkeit oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 4 Jahren als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Gesundheitsdienst der Bundeswehr ersetzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Sinne des Satzes 1. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000.

Fn 3

§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.