Historische SGV. NRW.
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§ 18
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber hat der IKK WL einen Beitragsnachweis spätestens bis zum 2. Arbeitstag vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (§ 17) einzureichen.
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GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |

