Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

 

§ 9 (Fn 7)
Mitwirkung
von Mitarbeitern des Feuerschutzes

(1) Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Feuerschutzes und Angehörige von Werkfeuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 außerhalb ihrer Dienstzeit Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen. Die Einzelheiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr geregelt, in welcher der ehrenamtliche Dienst geleistet wird.

(2) Für feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeinden und Kreise, die zur Aufgabenwahrnehmung nach §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) unverzichtbar sind und deren Dienstort außerhalb ihres Wohnortes liegt, Angehörige von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW und der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Dienstpflichten gegenüber dem Dienstherrn oder die Dienstpflichten in der Werkfeuerwehr vorgehen.

(3) Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Berufsfeuerwehren - ausgenommen der Leiter der Berufsfeuerwehr - und Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen nicht zu Leiterinnen oder Leitern der Feuerwehr oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ernannt werden. Darüber hinaus dürfen feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Berufsfeuerwehren und Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeistern oder Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ernannt werden. Sie dürfen nicht auf die Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr angerechnet werden. Im Falle eines dringenden, anderweitig nicht zu deckenden Bedarfs können die in den Sätzen 1 und 2 genannten feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten gemäß §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz mit Zustimmung des hauptamtlichen Dienstherrn ernannt werden, wenn keine Pflichtenkollision zu besorgen ist. Dies gilt nicht für Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 53; geändert durch Artikel 46 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 16. August 2007; Artikel 7 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014; Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 213.

Fn 3

§ 24 zuletzt neu gefasst durch Artikel 7 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 4

Überschrift und §§ 5, 7, 18, 19 und 21 geändert durch VO vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 16. August 2007.

Fn 5

Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.

Fn 6

§§ 4a, 22a und 23a eingefügt durch Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 9, 17 und 22 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Fn 8

§§ 10, 14 und 15 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.