Historische SGV. NRW.
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§ 18
Auflösung der PROVINZIAL
Im Falle der Auflösung der PROVINZIAL ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
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GV. NRW. 2002 S. 125. Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002. |

