Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 3
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.
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In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128). |
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