Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Aufstellung und Änderung
des Wirtschaftsplans

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.

(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsgemäßen oder im Wirtschaftsplanbeschluss bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AAVG zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan ausgewiesenen Jahresergebnis erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich das Ergebnis um mehr als 10 %, mindestens jedoch um 500.000,-- € verschlechtert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 218, ber. S. 231, in Kraft getreten am 18. April 2003; geändert durch Satzung vom 10.11.2003 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 27. November 2003; 16. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 843), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2013; 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 24. Dezember 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 74

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17.4.2003.