Historische SGV. NRW.
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§ 8
Experimentierklausel
Zur Realisierung neuer Versorgungskonzepte, auch unter Berücksichtung der Belange besonderer Zielgruppen, kann mit Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums über die Möglichkeit des § 1 Abs. 2 hinaus von den Vorgaben dieser Verordnung abgewichen werden. Vorlageberechtigt sind sowohl der örtliche Sozialhilfeträger als auch der Einrichtungsträger.
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GV. NRW. 2003 S. 610, in Kraft getreten am 1. November 2003. Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014. |
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SGV. NRW. 820. |
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GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003. |

