Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 6
Mindestfläche der Photovoltaikanlage über Stellplatzflächen
(1) Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 48a Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 gilt für die Neuerrichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die einem Nichtwohngebäude dienen; über diesen ist eine Photovoltaikanlage zu errichten. Notwendige Stellplätze, die einer Wohnnutzung dienen, werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden notwendigen Stellplätzen sind nur die Stellplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
(2) Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage beträgt 30 Prozent der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche.
(3) Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 wird auf diejenige installierte Leistung einer Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gegeben sind, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruches nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz teilnehmen zu müssen.
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In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332). |
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