Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 10
Stichproben
(1) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 jährlich stichprobenartig.
(2) Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht erfüllt haben, sollen sie von den Eigentümerinnen und Eigentümern die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres ab Aufforderung zur Nacherfüllung verlangen.
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In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332). |
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