Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.

 

§ 27
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung
des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses,

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,

8. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuß für erforderlich hält (§ 30 Abs. 2).

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde.

(4) Die Einstellungsbehörde erteilt dem Anwärter, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.