Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 7.11.2025

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§ 7
Leitung von Gruppen

(1) Die Leitung von Gruppen können ausschließlich sozialpädagogische Fachkräfte nach § 4 übernehmen. Voraussetzung ist, dass diese über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.

(2) Sozialpädagogische Fachkräfte nach § 4 Absatz 2 können Gruppenleitungsaufgaben erst übernehmen, wenn sie über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen.

(3) Sozialpädagogische Fachkräfte nach § 4 Absatz 3 können Gruppenleitungsaufgaben erst übernehmen, wenn sie über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen und außerdem die geforderte 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2 erfolgreich absolviert haben. § 3 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.