Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 7.11.2025

8 / 17

§ 8
Leitung von Einrichtungen

(1) Die Übernahme der Leitung von Einrichtungen ist sozialpädagogischen Fachkräften vorbehalten, die die Voraussetzung für eine Gruppenleitung erfüllen. Zusätzlich ist nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Praxiszeiten im Rahmen einer etwaigen Berufsanerkennung bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.

(2) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtungen sollen in räumlicher Nähe zueinander liegen. Es dürfen höchstens fünf Einrichtungen von einer sozialpädagogischen Fachkraft geleitet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.