Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 7.11.2025

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§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die oder der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Auszubildenden werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung durchgeführt werden.

(3) Über die Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt. § 14 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Januar 2025 (GV. NRW. 2025 S. 2).