Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 10:52:33.

 

§ 1 (Fn 3)

(1) Die Kreisbrandmeister erhalten eine Entschädigung bis zu 520,- DM monatlich und eine Reisekostenpauschale bis zu 220,- DM monatlich. Die stellvertretenden Kreisbrandmeister erhalten jeweils bis zu 50 v. H. der Sätze gem. Satz 1. Im Rahmen dieser Höchstsätze setzt der Kreistag die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale im einzelnen fest.

(2) Falls ein Dienstzimmer, eine Schreibkraft und die laufenden Geschäftsbedürfnisse nicht amtlich zur Verfügung gestellt werden, ist ein angemessener Aufwand hierfür besonders zu erstatten; er kann durch eine vom Kreistag festzusetzende Pauschalentschädigung abgegolten werden, die in der Regel 220,- DM monatlich nicht übersteigen soll.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 216, geändert durch VO v. 20. 5. 1992 (GV. NW. S. 186).Aufgehoben durch Neufassung v. 7.1.2002 (GV. NRW. S. 52).

Fn2

SGV. NW. 213.

Fn3

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 20. 5. 1992 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 1. Juli 1992.

Fn4

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.