Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 2
Grundsätze
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen organisiert im Zusammenwirken mit den teilnehmenden Kommunen eine anteilige Entschuldung von deren Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Wege der Schuldübernahme. Dabei finden gleiche, für alle Kommunen geltende Maßstäbe Anwendung.
(2) Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf Antrag der antragsberechtigten Kommunen.
(3) Die anteilige Entschuldung durch das Land erfolgt nur, soweit die Kommune ihre Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aufgrund eigener Finanzkraft selbstständig zurückführen kann.
(4) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden und Kreise im Land Nordrhein-Westfalen.
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In Kraft getreten am 18. Juli 2025 (GV. NRW. S. 653). |
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