Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses führt die Bezeichnung:
„Die Vertreterin des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“ oder „Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“.
GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 20340. |