Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Leitung der praktischen Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 596, in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2122.