Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

Die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörden (amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach § 24 GDSG NW) wird von den personalverwaltenden Stellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus Anlass der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst und zur Überprüfung der Dienstfähigkeit von vorzeitig zur Ruhe zu setzenden und zurruhegesetzten Beamtinnen und Beamten durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde ergibt sich aus § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 96, in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 21260.