Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Amtliche Untersuchung, Gutachten und Mitteilung an die personalverwaltende Stelle

(1) Die personalverwaltende Stelle beauftragt die untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Zurruhesetzungsverfahren. Mit dem Auftrag übermittelt sie zusätzlich die Angaben über die zu untersuchende Person nach dem Muster der Anlage 1. Die Ärztinnen und Ärzte der unteren Gesundheitsbehörden führen die amtliche Untersuchung mit der nötigen Sorgfalt durch und erstellen das amtliche Gutachten. Hierbei ist auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation der Frauen und Männer zu berücksichtigen.

(2) Den personalverwaltenden Stellen dürfen in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beinträchtigen, aus den Gutachten vorgelegt werden. Die Darstellung der Ergebnisse muss schlüssig und für die personalverwaltende Stelle aus sich heraus verständlich sein. Auf den in dem Auftrag bezeichneten Untersuchungszweck sowie auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen ist einzugehen. Die Darstellung der Ergebnisse in einem Zurruhesetzungsverfahren muss außerdem alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der personalverwaltenden Stelle erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung, zur Möglichkeit einer späteren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung, zur begrenzten Dienstfähigkeit sowie über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Bei uneingeschränkter Dienstfähigkeit reicht es aus, diese zu bescheinigen.

(3) Für die Mitteilung des Ergebnisses an die personalverwaltende Stelle verwendet die untere Gesundheitsbehörde bei Zurruhesetzungsverfahren das Muster der Anlage 2 und aus Anlass der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst das Muster der Anlage 3. Auf Verlangen der personalverwaltenden Stelle sind weitere, über die jeweilige Anlage hinausgehende Einzelangaben zu übermitteln und zu würdigen. Deren Weitergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die personalverwaltende Stelle dies im Einzelfall begründet und dabei darlegt, aus welchen Gründen diese Angaben benötigt werden. Die Verantwortung für die Datenübermittlung im Einzelfall liegt bei den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten.

(4) Die Mitteilung der unteren Gesundheitsbehörde ist in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar der anfordernden Bearbeiterin oder dem anfordernden Bearbeiter der personalverwaltenden Stelle zu übersenden. Das Gutachten und die Mitteilung dürfen den Untersuchten ausgehändigt werden, wenn sie die Untersuchung selbst beantragt haben. Ansonsten können sie eine Kopie erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 96, in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 21260.