Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Angaben zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung

Personenbezogene Daten zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung dürfen nur im Einzelfall erhoben und zweckgebunden für diesen Fall gespeichert werden, wenn sie zur Erstattung des amtlichen Gutachtens erforderlich sind. Angaben zur Vorgeschichte sind freiwillig im Sinne einer Obliegenheit. Die zu Untersuchenden sind auf die Folgen einer Verweigerung der Angaben sowie von fehlerhaften und von lückenhaften Angaben im Zusammenhang mit der amtlichen Untersuchung hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 96, in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 21260.