Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Einwilligungserklärung

Die Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens, die Weitergabe von Einzelergebnissen und die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten zum Zweck der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist bei Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst nur bei schriftlichem Vorliegen der Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 4 zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 96, in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 21260.