Historische SGV. NRW.
Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).
§ 18
Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten verbleiben bei der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Masterprüfung vernichtet.
GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007. |
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SGV. NRW. 205 |