Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 04.04.2007

§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Das Land Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Berlin.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 154, ausgegeben am 10. Mai 2007.