Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 04.04.2007

Artikel 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2583) geändert worden ist, beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Sachsen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007.