Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 04.04.2007

Artikel 9
Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Sachsen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007.