Historische SGV. NRW.

Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006 vom 26.03.2007

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.




§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;

b) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;

c) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;

d) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;

e) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.