Historische SGV. NRW.
Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006 vom 26.03.2007
Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Zu ihrer
Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:
a) Erwerb,
Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an
Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an
Grundstücken;
b) Abgabe von
Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
c) Übertragung,
Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
d) Gründung und
Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von
Gesellschaftsbeteiligungen;
e) Rechtsgeschäfte,
die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.
Aufgehoben durch Bekanntmachung der
Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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