Historische SGV. NRW.

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk) vom 10.08.2007

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.




§ 9
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Abs. 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die sich aus § 43 Abs. 3 LMG NRW ergebenden Pflichten der Veranstaltergemeinschaft bleiben unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.

(2) Das Verfahren über Programmsbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 22. Mai 2010; 2. SatzÄnd. v. 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496).

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.